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Ab 1. Oktober 2026 wird die Pflicht zur Mitteilung von innerstaatlichen Steuergestaltungen von dem Gesetzgeber abgeschafft, daher sind nur grenzüberschreitende Steuergestaltungen meldepflichtig.

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Die Übergangsperiode bringt mit sich reale steuerliche Risiken: Die bestehenden Vorschriften gelten weiterhin für Gestaltungen, für die Mitteilungsfrist am 30. Oktober 2026 abläuft, und eine verspätete Einreichung von MDR-3 kann mit finanzstrafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.

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Es lohnt sich, die aktuelle Einhaltung der MDR-Pflichten zu analysieren und interne Verfahren anzupassen, weil Finanzbehörden nach der Änderung der Vorschriften Prüfungen verstärken können.

Am 1. Oktober 2026 treten in Polen die Änderungen der Bestimmungen der Abgabenordnung und die damit zusammenhängenden Änderungen der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzbuches zu Steuergestaltungen (eng. Mandatory Disclosure Rules, MDR) in Kraft. Die oben genannten MDR-Vorschriften warfen sowohl zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung als auch ihrer späteren Anwendung zahlreiche Zweifel auf, deshalb beschloss der Gesetzgeber, bestimmte Erleichterungen für Unternehmer einzuführen und die in Polen geltenden Vorschriften an die Bestimmungen der DAC6-Richtlinie anzupassen.

Ist es der Regierung tatsächlich gelungen, auf diese Weise die Vorschriften über Steuergestaltungen zu vereinfachen? Wir versuchen, diese wichtige Frage in diesem Beitrag zu beantworten und – als erfahrene Steuerberater – konzentrieren wir uns auf das, was viele vergessen, nämlich Übergangsvorschriften und potenzielle steuerliche Risiken, die mit den eingeführten Änderungen zusammenhängen können.

 

Was ändert sich ab 1. Oktober 2026 in der Mitteilung von Steuergestaltungen?

Die von dem Gesetzgeber im Oktober eingeführten Änderungen der Abgabenordnung sind weitgehend und umfassend. Einige MDR-Pflichten wurden abgeschafft oder beschränkt, einige Definitionen wurden geändert und einige zusammengelegt.

Zu den wichtigsten Änderungen im Bereich der Steuergestaltungen gehören:

  • Abschaffung der Pflicht zur Mitteilung von innerstaatlichen Steuergestaltungen – meldepflichtig sind demnach nur grenzüberschreitende Steuergestaltungen,
  • Löschen der „sonstigen spezifischen Kennzeichen”,
  • Aufhebung der Strafen wegen des Fehlens eines verpflichtenden internen MDR-Verfahrens – aufgrund der Abschaffung der Pflicht, ein solches Verfahren zu haben und anzuwenden,
  • Abschaffung der Pflicht zur Abgabe der MDR-2-Mitteilungen,
  • Verhinderung der Einholung von Steuervorbescheiden zu MDR
  • Ausnahme der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer von MDR-Vorschriften,
  • Verhinderung der Unterzeichnung der MDR-3-Mitteilung durch einen Vertreter,
  • Änderung der Frist zur Abgabe der MDR-3-Mitteilung,
  • Kombination der Funktionen eines Intermediärs und eines Hilfsintermediärs – infolge der Änderungen bleibt nur die Funktion des Intermediärs erhalten (gemäß den Annahmen der DAC6-Richtlinie), wobei die Aufgaben dieser Person im Wesentlich um die Aufgaben des Hilfsintermediärs erweitert werden,
  • Änderungen der relevanten Definitionen – u.a. der Definition des Main-Benefit-Tests, des steuerlichen Vorteils und der Gestaltung,
  • Änderungen zum Berufsgeheimnis – in bestimmten Fällen ist der Intermediär, der ein Rechtsanwalt, Steuerberater bzw. Patentanwalt ist, nicht verpflichtet, eine Steuergestaltung zu melden. 

Obwohl die oben genannten Änderungen nur ein Teil der Reform sind, gehören sie unserer Meinung nach zu den wichtigsten und erfordern besondere Aufmerksamkeit von den in Polen tätigen Steuerpflichtigen. 

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Zwischen den alten und neuen MDR-Regeln. Wie sollte man in der Übergangsperiode vorgehen?

Die Festlegung einer geeigneten Vorgehensweise während der Übergangsperiode ist besonders wichtig, weil mit den neuen Vorschriften nicht nur die Pflichten im Zusammenhang mit Steuergestaltungen beschränkt werden – insbesondere die Pflicht zur Mitteilung von innerstaatlichen Steuergestaltungen und zur Verfügung über ein MDR-Verfahren, sondern auch die Frist für die Abgabe der MDR-3-Mitteilung geändert wird.

Bedeutet das, dass Unternehmer ab dem 1. Oktober 2026 nicht mehr Sanktionen ausgesetzt sind, wenn sie eine innerstaatliche Steuergestaltung nicht melden?

Nein. Bis Ende September 2026 gelten die aktuellen Vorschriften, was bedeutet, dass wenn die Frist zur Mitteilung einer Steuergestaltung am 30. Oktober 2026 abläuft, für die Erfüllung der Pflichten die aktuellen Vorschriften gelten und die jeweilige Gestaltung gemeldet werden muss.

Wichtig ist jedoch, dass wenn eine solche innerstaatliche Steuergestaltung vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften gemeldet wird, der Nutzer nicht mehr verpflichtet ist, die MDR-3-Mitteilung im Zusammenhang damit abzugeben (dies gilt jedoch nur für MDR-3 für 2026).

Neue Frist zur Abgabe der MDR-3-Mitteilung

Mögliche Sanktionen wegen Nichtmeldung einer Steuergestaltung sind nicht alles. Nutzer können auch Zweifel an der Frist für die Abgabe der MDR-3-Mitteilung im Falle grenzüberschreitender Steuergestaltungen haben.

für diejenige Steuer abgegeben, auf die sich die Steuergestaltung bezog. Gemäß den neuen Vorschriften ist MDR-3 bis Ende des vierten Monats nach Ende des jeweiligen Steuerjahres des Steuerpflichtigen abzugeben, unabhängig davon, auf welche Steuerart sie sich bezieht. Übergangsvorschriften sind in diesem Fall ebenfalls hilfreich, weil sie darauf hinweisen, dass ab dem Inkrafttreten des Oktobergesetzes die Bestimmung in dem neuen Wortlaut auf die MDR-3-Mitteilung anzuwenden ist, was bedeutet, dass ab dem 1. Oktober 2026 die MDR-3-Mitteilung bis Ende des vierten Monats nach dem Ende des Steuerjahres abgegeben werden muss.

Wie sieht es mit dem internen MDR-Verfahren aus?

Eine weitere Frage, die erhebliche Zweifel aufwirft, betrifft das verpflichtende interne MDR-Verfahren.

Die neuen Vorschriften enthalten keine Übergangsbestimmungen bezüglich der Pflicht zur Verfügung über ein internes MDR-Verfahren. Daher gibt es keine klaren Leitlinien, die bestimmen, ob Unternehmen, die zwischen Januar 2019 und September 2026 verpflichtet waren, ein solches Verfahren umzusetzen, dies aber nicht taten, diese Pflicht weiterhin erfüllen sollten.

Neue Pflichten des Intermediärs 

Ein wichtiges Thema ist auch die Umwandlung eines Rechtsträgers, der bis zum 30. September 2026 die Funktion eines Hilfsintermediärs ausübte, in einen Rechtsträger, der ab dem 1. Oktober die Funktion eines Intermediärs einer Steuergestaltung übernimmt, was eine bedeutende Änderung der Aufgaben mit sich bringt.

Änderung des Umfangs von Strafen für Steuerpflichtige, die ihren MDR-Pflichten nicht nachkommen

Eine bedeutende Änderung im Finanzstrafgesetzbuch, in dem der Anwendungsbereich der Verhängung einer Geldstrafe erweitert wurde, darf auch nicht übersehen werden. Ab dem 1. Oktober 2026 wird eine Geldstrafe gegen Unternehmen nicht nur u.a. wegen der Nichtbereitstellung von MDR-3-Mitteilungen, sondern auch wegen ihrer Bereitstellung nach Ablauf der gesetzlichen Frist verhängt. Leider gibt es in diesem Zusammenhang auch keine Übergangsvorschriften über die MDR-3-Mitteilungen, die auf Grundlage der noch geltenden Vorschriften hätten abgegeben werden sollen, aber nicht abgegeben wurden.

 

Wie sollte man sich auf die Änderungen in der Mitteilung der Steuergestaltungen vorbereiten? 

Änderungen der MDR-Vorschriften sind ein guter Zeitpunkt, um eigene Vorgehensweise in Bezug auf die bisherige Anwendung der MDR-Vorschriften unter die Lupe zu nehmen und zu prüfen, ob die Organisation angemessene Analysen hinsichtlich des Vorliegens der Steuergestaltungen und der Pflicht zu ihrer Mitteilung durchgeführt hat. Die derzeitigen finanzstrafrechtliche Sanktionen wegen Nichteinhaltung der MDR-Pflichten gelten weiterhin und können für Steuerpflichtige sehr empfindlich sein.

Im nächsten Schritt – während der Übergangsperiode – lohnt es sich, Maßnahmen zum Schutz der Organisation gegen steuerliche Risiken zu ergreifen, die im Zusammenhang mit den eingeführten Änderungen und dem Fehlen einiger, aber wichtiger, Übergangsvorschriften entstehen.

Schließlich ist es ratsam, interne Richtlinien zu erstellen oder Verfahren auszuarbeiten, die eine ordnungsgemäße Anwendung der geänderten MDR-Vorschriften ermöglichen. 

Es lässt sich nicht ausschließen, dass Finanzbehörden im Zusammenhang mit der Änderung der Vorschriften – insbesondere der Abschaffung der Pflicht zur Mitteilung von innerstaatlichen Steuergestaltungen – besondere Aufmerksamkeit auf die ordnungsgemäße Umsetzung der MDR-Anforderungen legen und eingehender prüfen, ob das Unternehmen alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Infolge des Ausschlusses der innerstaatlichen Steuergestaltungen vom Geltungsbereich der MDR wird die Anzahl der gemeldeten Gestaltungen erheblich reduziert, sodass – infolgedessen – Finanzbehörden ihre Ressourcen auf die Analyse und Überprüfung einer kleineren Anzahl von Mitteilungen konzentrieren können.

Laut Steuerberater von RSM Poland lohnt es sich daher, die kommende Zeit als einen guten Zeitpunkt zu betrachten, um den Prozess der Mitteilung von Steuergestaltungen zu organisieren und entsprechende MDR-Verfahren bzw. -Regelungen im Unternehmen umzusetzen.