Wichtige Informationen:
Eine im Homeoffice ausgeübte Tätigkeit für einen Arbeitgeber, der in Polen nicht ansässig ist, kann mit dem Risiko der Begründung einer Betriebsstätte und ertragsteuerlichen Pflichten zusammenhängen.
Das Update des Kommentars zum OECD-Musterabkommen hat nur einige Zweifel an den Auswirkungen von Homeoffice auf die Besteuerung eines ausländischen Unternehmers ausgeräumt.
Bei der Ermittlung des Risikos für die Begründung einer Betriebsstätte sind insbesondere die gesamte Arbeitszeit außerhalb des Sitzes des Arbeitgebers sowie der Grund für die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Ende 2025 wurde der Kommentar zum Art. 5 des OECD-Musterabkommens über die Ausübung der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Homeoffice oder an einem anderen Ort (z.B. in Coworking Space) geändert. Diese Maßnahme sollte u.a. Zweifel bezüglich des Risikos der Begründung einer Betriebsstätte (ang. permanent establishment, „PE”) ausräumen, wenn ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt, die eine Tätigkeit im Homeoffice in Polen ausüben. Wurde das erreicht? Um diese Frage zu beantworten, prüfen wir, was sich genau geändert hat und wie dies mit dem aktuellen Standpunkt der polnischen Finanzbehörden zusammenhängt, die die Möglichkeit für Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte beurteilen.
In unserem früheren Beitrag stellten wir die Entstehungsgeschichte dieses Problems im Zusammenhang mit dem Recht auf Besteuerung des Gewinns (und grundlegenden Informationen über Betriebsstätte) vor und wir erklärten darin, was eine Betriebsstätte ist, wie sie begründet wird und welche Folgen ihr Vorliegen hat.
Diesmal konzentrieren wir uns auf eine der häufigsten Situationen, die zur Begründung einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in Polen führen – eine Situation, in der ein ausländisches Unternehmen in Polen Arbeitnehmer beschäftigt, die im Homeoffice arbeiten.
Streitigkeiten mit Finanzbehörden bestätigen die Unsicherheit bezüglich der Begründung einer Betriebsstätte
Wenn man sich die Urteile der Verwaltungsgerichte und die Steuervorbescheide des Leiters der Landesfinanzauskunft ansieht, findet man zahlreiche Streitigkeiten und Zweifel bezüglich verschiedener Sachverhalte in Zusammenhang mit ausländischen Unternehmern, die Arbeitnehmer im Homeoffice beschäftigen. Ausländische Unternehmer sind sich oft nicht sicher, ob die Einstellung eines Arbeitnehmers, der die Tätigkeit aus einem anderen Land ausübt, zur Begründung einer Betriebsstätte und damit zu zusätzlichen Steuerpflichten führen kann.
Glücklicherweise wurde in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mehrmals betont, dass die bloße Einstellung eines Arbeitnehmers, der die Tätigkeit im Homeoffice ausübt, durch einen ausländischen Unternehmer, nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führen muss. Diese Position wird u.a. im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (NSA) vom 28. Oktober 2025, Az. II FSK 163/23, sowie im Urteil des NSA vom 19. Februar 2025, Az. II FSK 609/22, bestätigt.
Nach der Rechtsprechung wird eine Betriebsstätte nicht begründet, wenn der Ort der Leistung der Telearbeit nicht im Besitz und unter der Kontrolle des ausländischen Unternehmens, sondern des Arbeitnehmers steht. Folglich ist die Voraussetzung für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung nicht erfüllt, die notwendig ist, um feststellen zu können, dass eine Betriebsstätte begründet wurde. Das Problem ist, dass es sehr schwierig ist zu beurteilen, wann der Arbeitsort unter Kontrolle des Arbeitgebers und wann unter des Arbeitnehmers steht. Daher erfordert die Bewertung der steuerlichen Folgen von Fernarbeit jedes Mal eine detaillierte Analyse des jeweiligen Sachverhalts und insbesondere der Art der Beziehung zwischen dem ausländischen Unternehmen und dem Arbeitnehmer, der eine Tätigkeit im Homeoffice ausübt.
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Hat das letzte Update des Kommentars zum OECD-Musterabkommen die Situation verändert und Zweifel an PE ausgeräumt?
Aufgrund anhaltender Auslegungszweifel und der wachsenden Beliebtheit von Fernarbeit haben die Länder, die zur Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gehören, Maßnahmen ergriffen, um die Regeln für die Auslegung der Vorschriften in diesem Bereich zu klären. Sie führten wiederum zu den jüngsten Änderungen im Kommentar zum OECD-Musterabkommen.
Es wurden neue Richtlinien eingeführt, die es erleichtern sollen, zu beurteilen, ob die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice für einen ausländischen Arbeitgeber zur Begründung einer Betriebsstätte in dem Staat des Arbeitnehmers führen kann. Gemäß diesen Richtlinien sollte man insbesondere Folgendes berücksichtigen:
- 50%-Schwelle – laut dem Kommentar begründet ein Homeoffice im Regelfall keine Betriebsstätte, wenn der Arbeitnehmer weniger als 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums dort (oder an einem anderen Ort außerhalb des Sitzes des Arbeitgebers) verbringt;
- geschäftlicher Grund – das OECD-Musterabkommen weist darauf hin, dass selbst das Überschreiten der 50%-Schwelle nicht automatisch die Begründung einer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers bedeutet. Damit es zustande kommt, ist es nämlich notwendig, zu beweisen, dass ein geschäftlicher Grund für die Ausübung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorliegt und dass diese Tätigkeit für das Unternehmen auf eine solche Weise ausgeübt wird, die die Anerkennung dieses Standortes als feste Geschäftseinrichtung rechtfertigt.
Außerdem wird ungeachtet der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich keine Betriebsstätte begründet, wenn die Tätigkeit im Homeoffice:
- nicht dauerhaft (d.h. für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten) ausgeübt wird, oder
- auf den Tätigkeiten des Arbeitnehmers beruht, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Wichtig ist, dass die oben genannten Klarstellungen sowohl in den jüngsten Steuervorbescheiden (u.a. in dem Steuervorbescheid vom 1. April 2026, Az. 0114-KDIP2-1.4010.35.2026.2.PP) als auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (u.a. in dem Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts (WSA) Gliwice vom 8. Mai 2026, Az. I SA/GL 962/25) berücksichtigt werden.
Dies bestätigt, dass obwohl das OECD-Musterabkommen keine allgemein geltende Rechtsquelle ist, in der Praxis aber eine wichtige Auslegungsrolle spielt und häufig von Finanzbehörden und Verwaltungsgerichten bei der Sachverhaltsanalyse verwendet wird.
Immer noch bestehen Zweifel an Auswirkungen von Homeoffice auf das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte
Die mit dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen eingeführten Änderungen sollten positiv bewertet werden, weil sie eine weitere Klarstellung der Regeln und eine bedeutende Unterstützung bei der Bewertung der Lage ausländischer Unternehmen darstellen, die Arbeitnehmer im Homeoffice in Polen anstellen.
Die Frage bleibt jedoch, ob sie alle Auslegungszweifel beseitigt haben. Und – als Berater mit umfangreicher Erfahrung in der Erstellung von Risikoanalysen für Begründung einer Betriebsstätte – müssen wir sagen, dass es unserer Meinung nach leider nicht der Fall ist.
Die oben genannten Kriterien können ein hilfreiches Instrument sein, um weniger komplexe Sachverhalte zu beurteilen. Bei komplexeren Kooperationsmodellen ist jedoch weiterhin eine eingehende, individuelle Analyse jedes einzelnen Falls notwendig.
Das ist wichtig, denn wenn die polnischen Behörden feststellen, dass aufgrund der Fernarbeit eine Betriebsstätte begründet wird, werden dem ausländischen Unternehmer zahlreiche Pflichten auferlegt. Sie müssen nicht nur die Körperschaftsteuer abrechnen, sondern auch eine detaillierte Ertragsaufzeichnung führen, entsprechende Formulare einreichen und die in Polen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten erfüllen.
Daher kann es in der Praxis notwendig sein, eine Unterstützung im Bereich Corporate Tax Compliance in Anspruch zu nehmen, die es ermöglicht, Steuerpflichten in Polen ordnungsgemäß zu erfüllen und das Risiko von Fehlern zu verringern, die zu finanziellen Sanktionen führen können.
Wenn Sie Zweifel an dem möglichen Risiko der Begründung einer Betriebsstätte haben oder von der Unterstützung bei den laufenden Abrechnungen der Körperschaftsteuer profitieren möchten, können Sie gerne die Experten von RSM Poland ansprechen. Unser Team der Steuerberater beantwortet gerne alle Fragen und schlägt Lösungen und Maßnahmen vor, die an individuelle Bedürfnisse jedes Steuerpflichtigen zugeschnitten sind.