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Die Tätigkeit von Personen, die von einem ausländischen Unternehmen befugt wurden, Verträge in Polen abzuschließen, kann zur Begründung einer Betriebsstätte führen.

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Eine Person, die aufgrund ihrer Tätigkeit als abhängiger Vertreter angesehen wird, kann sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person sein.

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Ein abhängiger Agent kann eine Person sein, die im Namen eines ausländischen Unternehmens handelt, eine Vollmacht besitzt und regelmäßig ausübt, um Verträge im Namen eines ausländischen Unternehmens abzuschließen, oder im Abhängigkeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen steht.

Ausländische Gesellschaften, die in Polen tätig sind, überlegen oft, ob ihre Tätigkeiten zur Begründung einer Betriebsstätte (eng. permanent establishment, „PE”) im Sinne der körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften führen können. Im Fall internationaler Unternehmensgruppen stellt sich eine weitere interessante Frage, ob ein polnisches Unternehmen eine solche Betriebsstätte für ein ausländisches Unternehmen – z. B. eine deutsche Muttergesellschaft – begründen kann und ob dies dann bedeutet, dass diese Muttergesellschaft die Körperschaftsteuer in Polen abrechnen muss. Leider ist die Antwort jedoch nicht offensichtlich, weil sowohl die bisherige Rechtsprechung als auch die aktuellen Steuervorbescheide in dieser Hinsicht viele Zweifel aufwerfen.

Da wir bereits in einem früheren Beitrag die wesentlichen Merkmale einer Betriebsstätte besprochen haben, werden wir uns jetzt auf eines der damit zusammenhängenden wichtigen Themen konzentrieren: auf einen abhängigen Vertreter.

 

Wer ist ein abhängiger Vertreter?

Abhängiger Vertreter kann eine Person sein, die:

  • im Namen eines ausländischen Unternehmens handelt,
  • eine Vollmacht besitzt und regelmäßig ausübt, um Verträge im Namen eines ausländischen Unternehmens abzuschließen,
  • im Abhängigkeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen steht.

Es kann sich dabei sowohl um eine juristische als auch eine natürliche Person handeln.

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Stellen wir uns eine Situation vor, in der eine deutsche Muttergesellschaft innerhalb ihrer Unternehmensgruppe eine Tochtergesellschaft in Polen hat, an der sie sich zu 100 % beteiligt. Ein solches Szenario ist ziemlich gewöhnlich und häufig im Geschäftsalltag anzutreffen. Es ist auch üblich, dass eine solche Tochtergesellschaft bestimmte Aufgaben für die Muttergesellschaft im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäfts übernimmt – zum Beispiel die Kundengewinnung oder die Teilnahme an Vertragsabschlüssen zwischen dem deutschen Unternehmen und den Geschäftspartnern in Polen.

In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob ein solches polnisches Unternehmen als sog. abhängiger Vertreter handeln kann. Die Antwort ist nicht eindeutig, weil vieles vom Ausmaß und Umfang seiner Befugnis und seiner tatsächlichen Rolle im Transaktionsabschluss abhängt. Nach dem in Steuervorbescheiden dargelegten Ansatz ist es entscheidend zu bestimmen, ob die Tätigkeiten des Unternehmens vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, d.h. ob das Unternehmen tatsächlich im Namen des als Muttergesellschaft geltenden Unternehmens handelt – zum Beispiel durch Vertragsabschluss in dessen Namen – und keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sondern lediglich ein Vertreter der Muttergesellschaft ist.

Wichtig ist, dass im Fall von Verflechtungen zwischen einem polnischen Unternehmen und einem ausländischen Unternehmen (z. B. bei Unternehmensgruppen) nicht immer eine Betriebsstätte begründet werden muss. Dies wird durch Steuervorbescheide, u.a. den Steuervorbescheid Az. 0114-KDIP2-1.4010.678.2025.2.MW bestätigt, in denen ausländische Unternehmen in dieser Hinsicht Zweifel äußerten.

 

Betriebsstätte in Polen – wie sollte man Risiken managen und was sollte man tun, wenn sie begründet wird?

Wir wissen bereits, wann die Tätigkeit eines Unternehmens als Tätigkeit eines abhängigen Vertreters angesehen werden kann, daher ist es an der Zeit, die ganz am Anfang gestellte Frage zu beantworten, ob eine Gesellschaft als ein abhängiger Agent handeln kann.

Die Erfahrung der Steuerberater von RSM Poland zeigt, dass eine solche Möglichkeit besteht, aber jedes Mal hängt sie von den individuellen Umständen einer bestimmten Geschäftstätigkeit ab. In der Praxis bedeutet dies, dass die Existenz eines abhängigen Vertreters in Form einer Gesellschaft auf polnischem Gebiet zur Begründung einer Betriebsstätte führen kann, was wiederum mit einer Reihe von Folgen und neuen Herausforderungen bei der Ausübung der Tätigkeit in Polen zusammenhängt.

Angesichts der Komplexität und Unklarheit der Vorschriften sowie der möglichen Folgen einer unsachgemäßen Einstufung der Tätigkeiten der polnischen Tochtergesellschaft lohnt es sich, die Unterstützung im Rahmen von Corporate Tax Compliance-Dienstleistungen in Betracht zu ziehen, die es Ihnen ermöglichen, Steuerpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und das Risiko von Fehlern zu verringern, die zu finanziellen Sanktionen führen können.

Wenn Sie Zweifel an dem Risiko der Begründung einer Betriebsstätte haben oder Unterstützung bei den laufenden Abrechnungen der Körperschaftsteuer in Polen benötigen, können Sie gerne die Experten von RSM Poland ansprechen. Wir beantworten gerne alle Ihre Fragen und stellen Ihnen sowohl die zu ergreifenden Maßnahmen als auch die auf individuelle Bedürfnisse zugeschnitten Lösungen zur Verringerung der negativen steuerlichen Auswirkungen vor.