In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:

  • Was ist Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse?
  • Wann kann man das Versicherungsverhältnis wählen, auf dessen Grundlage man der Sozialversicherung unterliegen wird?

Betreiben eines Gewerbes schließt andere Formen beruflicher Tätigkeit nicht aus und geht oft sogar Hand in Hand mit ihnen. Es ist nicht ungewöhnlich, auf Unternehmen zu stoßen, bei denen Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrags eine Vergütung erhalten. Und obwohl die durch polnische Vorschriften vorgesehene Möglichkeit, gleichzeitig auf Grundlage verschiedener Verträge und Aufträge Geld zu verdienen, den auf dem Arbeitsmarkt tätigen Personen viel Freiheit und große Entwicklungsmöglichkeiten bietet, ist es wichtig zu bedenken, dass eine solche mehrgleisige Tätigkeit Komplikationen verursachen kann – nicht nur in Bezug auf die Besteuerung, sondern auch im Bereich der Personal- und Lohnbuchhaltung. Das Erzielen von Einkünften aus mehrerer Quellen kann nämlich das Zusammentreffen mehrerer Sozialversicherungsverhältnisse zur Folge haben. Wie kombiniert man also ordnungsgemäß einen Arbeitsvertrag, einen Auftragsvertrag und einen Gewerbebetrieb, um Fehler zu vermeiden, die zu kostspieligen Konsequenzen führen?

 

Rechtsgrundlagen und Versicherungsverhältnisse

Beginnen wir damit, dass die Sozialversicherungsbehörde (ZUS) von beruflich aktiven Personen verlangt, genau das Versicherungsverhältnis zu bestimmen, aus dem die versicherte Person Pflichtbeiträge zahlt, und zugleich Versicherungsverhältnisse angeben, aus denen sie dies nur freiwillig tun wird. Dies sollte nicht unterschätzt und vergessen werden – beim Übersehen des Zusammentreffens mehrerer Versicherungsverhältnisse können Fehler und Unregelmäßigkeiten nicht nur zu Unterzahlungen und zur Berechnung von Zinsen für verspätete Zahlungen führen, sondern auch mit der Notwendigkeit der Korrektur der Dokumentation verbunden sein.

Die Fragen in Zusammenhang mit dem Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse sind im Gesetz über das Sozialversicherungssystem (und genauer gesagt in Art. 6 und Art. 9) geregelt. Diese Vorschriften definieren genau Situationen, in denen eine bestimmte Person Beiträge aus mehreren Quellen zahlen muss oder in denen eine Quelle sie von der Zahlung der Beiträge aus anderen Tätigkeiten befreit.

Als ein Versicherungsverhältnis gilt jede Rechtsgrundlage, die eine Verpflichtung oder einen Anspruch begründet, von der die Sozialversicherung betroffen zu werden. Zu den häufigsten Versicherungsverhältnissen gehören:

  • Arbeitsvertrag,
  • Auftragsvertrag und Agenturvertrag,
  • Gewerbebetrieb,
  • Elternzeit und Mutterschaftsgeld,
  • andere Tätigkeitsformen wie Ausübung der Funktion als Geschäftsführer oder als Gesellschafter an einer Personengesellschaft.

Je nachdem, welche Versicherungsverhältnisse im Rahmen der Tätigkeit einer Person kombiniert werden, kann die Versicherung:

  • aus beiden Quellen verpflichtend sein,
  • aus einer Quelle verpflichtend und aus der anderen freiwillig sein, 
  • in Bezug auf die Verpflichtung je nach der der Höhe der erzielten Einnahmen zwischen verschiedenen Versicherungsverhältnissen wechseln.

Das bedeutet, dass es für die ordnungsgemäße Erfüllung der Sozialversicherungspflichten entscheidend ist, genau zu bestimmen, welches Verhältnis Vorrang hat.

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Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse und Analyse der häufigsten Szenarien

Jeder Fall der Kombination verschiedener Beschäftigungsformen erfordert eine separate Analyse, daher ist es leider unmöglich, alle Situationen ausreichend umfassend zu besprechen und dabei alle Zweifel zu klären. Glücklicherweise lassen sich jedoch die häufigsten Konfigurationen auf dem Markt beobachten, deren Besprechung es uns ermöglicht, das Ausmaß und die grundlegenden Aspekte des Problems im Zusammenhang mit dem Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse zu verstehen.

Auf welche Situationen stoßen meist die Experten von RSM Poland, die HR & Payroll-Outsourcing-Dienstleistungen erbringen und welche Maßnahmen ergreifen sie, um sie zu lösen? Um diese Frage zu beantworten, sehen wir uns konkrete Beispiele an.

Auf Grundlage des Arbeitsvertrags angestellter Unternehmer vs. ZUS-Beiträge

Eine Person, die ein Gewerbe betreibt und gleichzeitig auf Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt ist, muss sich daran erinnern, dass ihre Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsbehörde von der im Arbeitsvertrag vorgeschriebenen Vergütungshöhe abhängen.

  • Wenn das monatliche Bruttoeinkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung mindestens dem Mindestlohn entspricht (im Jahr 2026 beträgt er 4.806 PLN brutto), dann ist der Arbeitsvertrag ein verpflichtendes Sozialversicherungsverhältnis. Aus dem Gewerbebetrieb zahlt er nur verpflichtend einen Krankenversicherungsbeitrag. Die Beitrage zur Renten- und Invalidenversicherung aus Gewerbebetrieb sind in diesem Fall völlig freiwillig.
  • Wenn eine Person im Arbeitsverhältnis weniger als Mindestlohn verdient (zum Beispiel, weil sie in Teilzeit arbeitet), ist es verpflichtend, Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge sowohl aus dem Arbeitsvertrag als auch aus dem Gewerbebetrieb zu zahlen.

Gewerbebetrieb und Auftragsvertrag

Bei der Kombination der Unternehmensführung mit Arbeiten im Rahmen von Auftragsverträgen ist zunächst zu prüfen, ob der Gegenstand der ausgeführten Aufträge mit dem Profil der ausgeübten Geschäftstätigkeit übereinstimmt.

  • Wenn diese Bereiche übereinstimmen, wird die gesamte Vergütung aus den Aufträgen als Einnahme des Unternehmens behandelt, und gerade aus diesem Verhältnis sollten angemessene Beiträge gezahlt werden.
  • Ist der Gegenstand des Auftrags anders, sollten sowohl die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Gewerbebetrieb als auch die Reihenfolge der begründeten Versicherungsverhältnisse berücksichtigt werden. Im Fall der Zahlung der sog. „vollen ZUS-Beiträge” (d. h. der Beiträge, deren Bemessungsgrundlage 60 % des prognostizierten Durchschnittsentgelts, d.h. 5.652 PLN brutto im Jahr 2026 beträgt), wird – wenn die im Auftragsvertrag vorgesehene Vergütung diesen Betrag nicht übersteigt – die Pflichtsozialversicherung nur aus dem Gewerbebetrieb gezahlt. Der Auftragsvertrag bleibt dann ein Versicherungsverhältnis für freiwillige Versicherungen. Übersteigen die Einkünfte aus dem Auftragsvertrag den oben genannten Betrag, sollte die Reihenfolge der begründeten Versicherungsverhältnisse berücksichtigt werden. 

    Falls der Auftragswert den Mindestlohn übersteigt und ein bestimmtes Unternehmen von ermäßigten ZUS-Beiträgen (einschließlich der Beitragsbefreiung für neue Unternehmer und dem kleinen ZUS Plus) profitiert, unterliegt der Unternehmer, der die Erleichterungen bei der Zahlung der Beiträge in Anspruch nimmt, ausschließlich der Sozialversicherung aus dem Auftragsvertrag und aus dem Gewerbebetrieb ist er nur krankenversicherungspflichtig.

Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge beim Zusammentreffen mehrerer Auftragsverträge

Wenn eine beruflich aktive Person weder auf Grundlage des Arbeitsvertrags beschäftigt ist noch kein eigenes Unternehmen führt, sondern mehrere Auftragsverträge gleichzeitig erfüllt, sind für ihre Versicherung die Regeln für die Zusammenrechnung der Einnahmen entscheidend.

In einem solchen Fall sind die Verträge in derjenigen Reihenfolge zu prüfen, in der sie geschlossen wurden. Der erste davon gilt immer als ein verpflichtendes Sozialversicherungsverhältnis. Wenn die Einnahmen aus diesem Vertrag dem Mindestlohn entsprechen oder darüber liegen, sind weitere Auftragsverträge von diesen Beiträgen befreit.

Wenn die Vergütung aus dem ersten Vertrag unter dem gesetzlichen Mindestbetrag liegt, verlangen die Vorschriften die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem ersten und dem nächsten Vertrag in der Reihe sowie die Zusammenrechnung der Einnahmen, bis sie den Mindestlohn erreichen. Sonstige Verträge unterliegen dann nur der Krankenversicherung.

 

Folgen der fehlerhaften Ermittlung des Zusammentreffens mehrerer Versicherungsverhältnisse

Fehler bei der Auslegung von Vorschriften zum Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse führen zu vielen rechtlichen und finanziellen Problemen. Die Feststellung, dass ein bestimmtes Versicherungsverhältnis jemanden von Beiträgen befreit, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist, kann in erster Linie dazu führen, dass die Rentenbehörde ihn dazu auffordert, Rückstände zu begleichen. Leider wird der in einem solchen Fall fällige Hauptbetrag um Verzugszinsen erhöht.

Ebenso gefährlich sind Fehler bei Anmeldungen zur Pflegeversicherung (die meist freiwillig ist). Es ist wichtig zu beachten, dass eine nicht rechtzeitige Anmeldung einer Person zur Pflegeversicherung im Fall einer Änderung des vorrangigen Versicherungsverhältnisses zur Verweigerung der Zahlung von Krankem-, Mutterschafts- oder Pflegegeld führt. Eine ordnungsgemäße Analyse der Versicherungssituation verringert nicht nur das Risiko der Kontrollen, sondern auch ermöglicht es Ihnen, in schwierigen Lebensphasen finanzielle Stabilität zu bewahren.

 

Pflichtversicherung ist nur scheinbar ein einfaches Thema

Die Experten von RSM Poland wissen genau, dass niemand langfristige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten mit Beamten mag, und die Planung einer optimalen Beschäftigungsstrategie bei gleichzeitiger Unternehmensführung ein Prozess ist, der viel Präzision erfordert. 

Leider behindern die komplizierten Regeln für die Kombination der Beschäftigung auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit zivilrechtlichen Verträgen und dem Gewerbebetrieb erheblich die Tätigkeiten im Bereich der Abrechnungen mit der Sozialversicherungsbehörde, sodass Menschen, die ihre Einkunftsquellen diversifizieren, eine eingehende Analyse der Verträge durchführen und sehr gute Rechtskenntnisse haben müssen. Die Unterstützung von Fachleuten, die sich um die Organisation der Personal- und Entgeltunterlagen sowie eine ordnungsgemäße Bestimmung der Rollen im Unternehmen kümmern, erweist sich oft als unersetzlicher (und einfachster) Weg, um Risiken zu reduzieren, Zeit und Nerven zu sparen sowie Vertrauen in Beziehungen zu Mitarbeitern und Kollegen aufzubauen und zu pflegen.

Fragen und Antworten zum Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse (FAQ)

Nein, denn man darf in Polen zwei separate Einzelunternehmen (JDG) nicht führen – es ist immer ein Unternehmen mit eingetragenen zusätzlichen PKD-Codes. Daher muss man bei Führung eines Einzelunternehmens nur einen Sozialversicherungsbeitrag aus diesem Versicherungsverhältnis zahlen.

Eine Person mit einem anerkannten Rentenanspruch zahlt nur einen Pflichtbeitrag zur Krankenversicherung für die Führung ihres eigenen Unternehmens. Sozialversicherungsbeiträge sind für sie freiwillig.

Ja. Die Vorschriften schreiben vor, dass der Krankenversicherungsbeitrag bedingungslos aus jedem separaten Versicherungsverhältnis abgeführt werden muss. Er wird sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus den aus der Geschäftstätigkeit erzielten Gewinnen eingezogen.