In diesem Beitrag beantworten wir folgende Fragen:
- Wie ist ein Geschäftsjahr abzuschließen?
- Wann wird das Geschäftsjahr 2025 abgeschlossen?
- Mit welchen steuerlichen Verpflichtungen hängt der Abschluss der Bücher zusammen?
Der Jahreswechsel ist eine anspruchsvolle Zeit für Buchhaltungsabteilungen und Unternehmer. Damit die Inventur und der Abschluss der Bücher reibungslos und stressfrei verlaufen, sollte man sich gewissenhaft darauf vorbereiten und alle notwendigen Maßnahmen im Voraus planen. Daher erstellten wir einen Zeitplan für Personen und Unternehmen, die sich gerade am Abschluss des laufenden Geschäftsjahres beteiligen und sicher sein möchten, dass sie keinen der notwendigen Schritte verpassen. Darin wurde die Maßnahmen aufgelistet, die zu ergreifen sind, um alle in Polen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Die Tabelle enthält die von den Buchhalter/innen und CFOs vorzunehmenden Tätigkeiten für (sowie die wichtigen Fristen, die im Rechnungslegungsgesetz festgelegt sind), die mit dem Abschluss des Geschäftsjahres zusammenhängen, das am 31. Dezember 2025 endet.
Zeitplan in Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsjahres
Ausführungsfrist
Erforderliche Maßnahmen und Rechtsgrundlage
4. Quartal 2025
Beauftragung der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Prüfung des Jahresabschlusses für 2025 (Art. 66 Abs 4 und 5 des Rechnungslegungsgesetzes - RLG-PL).
Vom 1. Oktober 2025 bis zum 15. Januar 2026
Inventur der im Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 RLG-PL genannten Vermögensgegenstände.
Diese Frist gilt für körperliche Bestandsaufnahme bzw. Saldenbestätigung.
Zum Bilanzstichtag, d.h. zum 31. Dezember 2025
Inventur von Vermögensgegenständen und Schulden (Art. 26 Abs. 1 RLG-PL), einschließlich:
- Geldvermögen,
- unfertiger Erzeugnisse,
- RHB-Stoffe, Waren, fertiger Erzeugnisse, die in Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 RLG-PL genannt sind,
- durch Überprüfung inventarisierter Vermögensgegenstände und Schulden.
Zum Inventurtag
Erstellung der Saldenliste und Spezifikationen für inventarisierte Vermögensgegenstände.
Diese Maßnahme dient dem Vergleich der im Wege der Inventur ermittelten tatsächlichen Daten mit den Daten in den Büchern.
Vor dem Abschluss der Bücher für 2025, jedoch spätestens bis zum 31. März 2026
Vergleich der Ergebnisse der Inventur, d.h. der Ist-Bestände mit den Soll-Beständen in den Büchern und ihre Erläuterung, Bilanzierung sowie Erfassung der festgestellten Inventurdifferenzen in den Büchern für 2025 (gemäß Art. 27 i.V. m. Art. 24 Abs. 5 Nr. 2 RLG-PL).
Spätestens am 85. Tag nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 26. März 2026
Erstellung der Summen- und Saldenliste für Hauptbuchkonten für 2025 (Art. 24 Abs. 5 Nr. 2 RLG-PL).
Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. März 2026
Erstellung der Saldenliste für alle Nebenbuchkonten zum 31. Dezember 2025 (Art. 18 Abs. 2 RLG-PL).
Zum Bilanzstichtag, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach diesem Tag, d.h. bis zum 31. März 2026
Abschluss der Bücher für 2025 (Art. 12 Abs. 2 Nr. 1 RLG-PL).
Der Stand, der sich aus dem Abschluss der Bücher für 2025 ergibt, bildet die Grundlage für die Aufstellung des Jahresabschlusses für 2025.
Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. März 2026
Aufstellung des Jahresabschlusses für 2025 (Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 RLG).
Nach der Aufstellung des Jahresabschlusses für 2025, jedoch spätestens bis zum 31. März 2026
Unterzeichnung des Jahresabschlusses für 2025 (52 Abs. 2 RLG-PL).
Der Jahresabschluss ist durch die Person, die mit der Buchführung beauftragt wurde, sowie durch die Geschäftsleitung des Unternehmens unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Ist die Geschäftsleitung mehrköpfig, dann ist der Jahresabschluss von allen Organmitgliedern zu unterzeichnen.
Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 31. März 2026
Aufstellung des Lageberichts (Art. 45 Abs. 4 i.V. m. Art. 49 Abs. 1 RLG-PL).
Den Lagebericht müssen obligatorisch:
- Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Rückversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Genossenschaften,
- öffentliche Unternehmen
aufstellen.
Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. bis zum 30. Juni 2026
Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses für 2025 (Art. 64 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und Art. 68 RLG-PL).
Da bei bestimmten Unternehmen – u.a. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften – die Pflicht besteht, den Prüfungsurteil und Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers den Gesellschaftern, Aktionären und Mitgliedern vorzulegen, muss eine Abschlussprüfung spätestens 15 Tage vor ihrer Versammlung beendet werden. Bei sonstigen Unternehmen ist diese Prüfung vor dem Ablauf der Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses für 2025 zu beenden.
Spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Frist für Abhaltung der Gesellschafterversammlung, Hauptversammlung der Aktionäre bzw. der Mitglieder, d.h. bis zum 15. Juni 2026
Vorlage des Jahresabschlusses für 2025 (Art. 68 RLG-PL).
Bestimmte Unternehmen – u.a. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften – sind verpflichtet,
- den Jahresabschluss für 2025,
- den Lagebericht zusammen mit dem Prüfungsurteil und Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers (sofern er prüfungspflichtig war),
- den Prüfungsbericht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (falls das Unternehmen dazu verpflichtet ist)
den Gesellschaftern, Aktionären bzw. Mitgliedern vorzulegen.
Aktiengesellschaften sind zusätzlich verpflichtet, den Aufsichtsratsbericht und den Bericht der Revisionskommission vorzulegen.
Innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, d.h. spätestens bis zum 30. Juni 2026
Feststellung des Jahresabschlusses für 2025 durch das Feststellungsorgan des jeweiligen Unternehmens (53 Abs. 1 RLG-PL).
Nach der Feststellung des Jahresabschlusses für 2025
Verwendung des Gewinns bzw. Deckung des Verlusts für 2025 (53 Abs. 3 und 4 RLG-PL).
Innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses für 2025
Einreichung des Jahresabschlusses für 2025 bei dem Finanzamt durch Körperschaftsteuerpflichtige (Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes über Körperschaftsteuer – GBl. 2025, Pos. 278).
Innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch spätestens bis zum 15. Juli 2026
Endgültiger Abschluss der Bücher für 2025 (Art. 12 Abs. 4 und 5 RLG-PL).
Diese Maßnahme beruht die auf dem unwiderruflichen Ausschluss der Möglichkeit, in den Beständen der abgeschlossenen Bücher Aufzeichnungen vorzunehmen.
Innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch spätestens bis zum 15. Juli 2026
Einreichung des Jahresabschlusses für 2025 und anderer erforderlich Unterlagen bei dem Landesgerichtsregister (KRS) (Art. 69 RLG-PL).
Wichtiger Hinweis! Wird der Jahresabschluss für 2025 bis zum 30. Juni 2026 nicht festgestellt, ist er bei dem Landesgerichtsregister zweimal einzureichen: der nicht festgestellte Jahresabschluss bis zum 15. Juli 2026 und der festgestellte Jahresabschluss 15 Tage nach dessen Feststellung.
Innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch spätestens bis zum 15. Juli 2026
Einreichung des Jahresabschlusses für 2025 und anderer Unterlagen zwecks ihrer Bekanntmachung in Monitor Sądowy i Gospodarczy (MSiG). Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen (einschließlich natürlicher Personen), die zwar prüfungspflichtig sind, aber keine Jahresabschlüsse bei dem Landesgerichtsregister einreichen (Art. 70 RLG-PL).
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Der endgültige Abschluss der Bücher kann nicht nur die Beteiligung von Buchhaltern erfordern
Beim Abschluss des Geschäftsjahres sind zahlreiche steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen, die keinem in Polen tätigen Unternehmer entfallen dürfen.
Ausführungsfrist
Erforderliche Maßnahmen und Rechtsgrundlage
Bis 31. Januar 2026
Abrechnung der im Laufe des Jahres entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
Diese Pflicht erfordert die Einreichung des Steuervordrucks PIT-4R beim Finanzamt und gilt für Gesellschaften, die im Jahr 2025 Personen aufgrund eines Arbeits-, Auftrags- oder Werkvertrags angestellt haben.
Bis 31. Januar 2026
Vorlage bei dem Finanzamt – auf dem Steuervordruck PIT-8AR – der Auskunft über die im Laufe des Jahres entrichteten pauschalen Einkommensteuerbeträge.
Dies gilt für Gesellschaften, die 2025 an ehemalige Arbeitnehmer (Alters- bzw. Invalidenrentner) die Vergütung bis zu 200 PLN monatlich gezahlt bzw. Leistungen erbracht haben.
Bis 31. Januar 2026
Einreichung der Erklärungen PIT-11, PIT-8C, PIT-R und PIT-40 bei dem Finanzamt.
Bis 28. Februar 2026
Einreichung der Erklärung IFT-1R/IFT-1R bei dem Finanzamt.
Bis 31. März 2026
Einreichung der Erklärung CIT-8 samt Anhängen CIT-8/O und CIT D bei dem Finanzamt.
Um ein Unternehmen gut auf die Prüfung des Jahresabschlusses vorzubereiten, lohnt es sich, nach einem bestimmten Plan zu handeln
Der Abschluss des Jahres ist für jeden Buchhalter eine schwierige und nervöse Zeit, daher sollte er sich gewissenhaft im Voraus darauf vorbereiten. Glücklicherweise gibt es einfache Methoden, um potenzielle Probleme zu verhindern.
Ein gut strukturierter Zeitplan und gelegentliche Hilfe von Wirtschaftsprüfern und den mit ihnen zusammenarbeitenden Spezialisten für Aufstellung von Jahresabschlüssen gemäß den festgelegten Rechnungslegungsstandards sind in diesem Fall eine unschätzbare Unterstützung. Wenn Sie Fragen haben oder diesen Prozess umfassend organisieren möchten, kontaktieren Sie unser Team.